KiemenCoupe1067
Dabei seit: 01.07.08
Herkunft: Rheinisch Bergischer Kreis
Themenstarter
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Kann mir jemand bei meiner frage weiter helfen?
Gruß
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31.03.11 16.06 |
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gt-oldie

Dabei seit: 24.09.08
Herkunft: 78247 Hilzingen
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| Zitat: |
Original von KiemenCoupe1067
Kann mir jemand bei meiner frage weiter helfen?
Gruß |
Ja.
Deine Links sind alles Nachrüstanlagen, die damals verkauft worden sind.
Ich würde die Bosch oder Hella bevorzugen. Schaltplan sollte dabei sein, dann ist der Einbau eigentlich kein Problem.
Gruß Dieter
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31.03.11 16.41 |
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Hallo KiemenCoupe1067
Warum hat Dir die Polizei diese E-mail geschrieben??
Hat dein Wagen denn keine Warnblinkanlage?
Normalerweise bekommt ein PKW ohne Warnblinkanlage
keine Zulassung bzw. gültige Hauptuntersuchung, oder
stammt daß Fahrzeug aus dem Ausland?
Eine Warnblinkanlage nachrüsten ist eigentlich sehr einfach,
und geht ohne großen Aufwand.
Sie wird einfach in die Blinkerkabel eingeschleift.
Die zweite Position der aufgeführten Ebay-Auktionen eignet
sich schon recht gut für Dein Vorhaben -Beschreibung zum
Einbau ist auch dabei.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1.
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;
2.
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 55
entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein:
1.
Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2.
Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3.
Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
2.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
3.
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4.
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1.
einachsigen Zugmaschinen,
2.
einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.
offenen Krankenfahrstühlen,
4.
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5.
folgenden Arten von Anhängern:
1.
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
2.
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
3.
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
4.
Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
m.f.G L-Der Lautlose
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31.03.11 16.48 |
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MsSuperman unregistriert
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Hallo,
ehrlich gesagt wusste ich gar nicht, dass es den Kadett auch ohne Warnblinker gab. Kann ich mir gar nicht vorstellen.
Die Links hab ich mir mal angeschaut. Eingentlich sollten alle von den drei gehen. Der Kadett hat eigentlich ne ganz normale Blinkanlage. Da der Kadett nur 18W Birnen drin hat, kann es sein, dass es ein wenig langsamer blinkt. Aber das wäre mir egal.
Grüße
Marco
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31.03.11 16.53 |
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Hallo ich nochmal
Ich habe mal versucht rauszubekommen ab wann es Warnblinkanlagen
gab bzw. vorgeschrieben waren, dabei ist folgendes rausgekommen.
Ab 1963 wurde die „Warnblinkanlage“ in Kraftfahrzeugen zugelassen, um beim Liegenbleiben bzw. bei einer Panne ein Warnsignal geben zu können, als sogenanntes „Doppelblinken“.[5] Ab 1. Januar 1973 mussten auch ältere Fahrzeuge über eine Warnblinkanlage verfügen.
Da habe ich auch mal was dazugelernt
m.f.G. L-Der Lautlose
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31.03.11 17.51 |
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Der Kadett war ab 9/67 ab Werk gegen Mehrpreis mit Warnblinkanlage mit integriertem Schalter lieferbar. Das war zu der Zeit sehr ungewöhnlich, bei den meisten anderen Typen war die Warnblinkanlage werksseitig gar nicht vorgesehen. Das KBA schreibt seit 1.1.'70 die Warnblinkanlage für Neuwagen vor. Ältere Fahrzeuge mussten nachgerüstet werden. In anderen Ländern kann das anders sein.
Matthias
Edit: Crossposting
Also Nachrüsten musste man dann ab '73, schön.
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31.03.11 18.17 |
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KiemenCoupe1067
Dabei seit: 01.07.08
Herkunft: Rheinisch Bergischer Kreis
Themenstarter
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Hallo, die E-mail habe ich aus dem Grund bekommen weil ich beim Karneval einen Polizisten gefragt habe ob ich eine haben muß.
Der wußte auch nicht sofort eine antwort und bat mich meine E-mailadresse zu geben um mir meine frage zu beantworten.
Bei meinen Kadett ez. 10/67 ist keine Warnblinkanlage vom Kabelbaum her vorhanden.Mein Auto ist immer in Deutschland angemeldet gewesen und beim letzten Tüv ist das nicht überprüft worden.
Ich habe aber die Schalter für die Parkleuchten und die Warnblinkanlage im Auto verbaut.
Also werde ich mir dann eine bei Ebay aussuchen und einbauen.
Der Smegol war beim letzten mal als ich da war auch sehr verwundert darüber und sagte mir das fürs Ausland gebaute Fahrzeuge dieser Kabelbaum eingebaut wurde.
Ich danke euch für die Informationen und die rege Themen teilnahme.
Gruß Marcus
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01.04.11 20.52 |
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Also zumindest bis Ende'69 hatte der Kadett auch für den deutschen Markt die Warnblinkanlage nur gegen Aufpreis ab Werk, es gab ihn auch hierzulande so lange ohne.
Matthias
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01.04.11 21.04 |
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KiemenCoupe1067
Dabei seit: 01.07.08
Herkunft: Rheinisch Bergischer Kreis
Themenstarter
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Hallo, ich habe wie Du geschrieben hast den "Multistecker" nicht im kabelbaum als anschlußmöglichkeit dabei.
Ich muß neue Kabel benutzen.Du meinst also das ich nur Kabel vom Blinklichtschalter anschließen muß und mit dem Kabelbaum für die Blinkerkabel verbinden muß!? Habe ich das so richtig verstanden?
Gruß Marcus
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02.04.11 11.33 |
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Hallo Marcus,
wenn dein Zitat
| Zitat: |
| Du meinst also das ich nur Kabel vom Blinklichtschalter
|
so deute, das du eine nur eine Verbindung vom den
Kontakten R , L und S49a am Warnblinkschalter zum
Blinkerschalter legen willst, hast du das falsch verstanden.
Der Warnblinkschalter hat 3 Aufgaben :
1) Die Warnblinkanlage soll auch bei ausgeschalteter Zündung
funktionieren.
Dazu wird über einen Umschalter die Spannung
+49 am Blinkrelais von Zündungsplus auf Dauerplus gelegt .
2) Es sollen alle 4 Blinker gleichzeitig Leuchten. Dazu benutzt man
hier einen 3 poligen Schließer.
3) Eine unabhängige Lampe soll den "Betriebszustand" der
Warnblinkanlage rhythmisch anzeigen.
Da ich nicht "kopiere" wie K.T.z.G hab ich mal was für dich aufgekritzelt:

Du mußt also eine neue Leitung von der Sicherung Nr.4 ( Dauerplus) zum
Warnblinkschalter ( 30 ) ziehen.
Sollte dein Blinkrelais an +49 direkt mit der Sicherung Nr.2 ( Zündungsplus )
verbunden sein, würd ich das ändern. Diese Leitung wird an die Klemme
15 des Warnblinschalters gelegt.
Dann wird die Klemme +49 vom Warnblinkschalter mit einem neuen
Kabel mit der Klemme +49 des Blinkrelais verbunden.
Achtung ! Sollte dein Bremslichtschalter seine Spannung vom Blinkrelais
bekommen (+49) , sollte diese entweder an der Klemme 15 des
Warnblinschalters angeschlossen werden oder wahlweise
direkt seine Spannung über die Sicherung Nr.2 bekommen.
Die Kontakte R , L , S49a legt man parallel an den Blinkerschalter,
bzw. an den Kombistecker der Lenksäule.
Wo da was ist, entnimmst du den Schaltplänen aus dem WHB.
( Ich seh Farben !
)
Zum Schluss legst du noch die Kontrollleuchte an Masse .
Du solltest dir auch dein Blinkrelais mal ansehen. Ich kennen nur die
mit den Aufdruck 2(4) x 18/21 Watt. Wenn deins zu schwach ist
vorsichtshalber auswechseln.
Nochn Tipp ! Frag doch mal Schmeggie oder jemand im Forum,
ob einer einen passenden Multistecker für dich zum Basteln hat.
Wichtiger Hinweiß !
Alle Angaben ohne Gewähr , ich kann auch Fehler machen.
Wenn also einer es besser weiß rauß damit
Gruß
Michael
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02.04.11 19.27 |
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Impressum
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