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--- "Freifahrt" zum TÜV??? (https://archiv.kadett-b-forum.de/thread.php?threadid=13947)
Geschrieben von Jessica1979 am 21.10.09 um 09.35:
"Freifahrt" zum TÜV???
Hallo!
Ich werde demnächst höchstwahrscheinlich meine kleine Sammlung von alten Gefährten um eine Kadett B-Limo erweitern.
Folgende Situation: Das Auto ist noch angemeldet (auf die jetzige Besitzerin), Versicherung wird bezahlt, nur der TÜV ist abgelaufen (seit 2007).
Jetzt meine Frage: Abgelaufender TÜV ist ja eher nicht so gut und kostet, wenn man erwischt wird, ordentlich Kohle, mal ganz abgesehen von dem Ärger, wenn man einen Unfall verschuldet. Würde ich also eigentlich so nicht mit rumfahren.
Ich habe aber mal gehört, dass man zum TÜV eine "Freifahrt" hat, d.h. mit auch schon lange abgelaufenem TÜV trotzdem am Straßenverkehr teilnehmen darf
für die direkte Fahrt zum TÜV. Stimmt das? Oder bewege ich mich auf Glatteis, wenn ich mit dem Wagen rumfahre?
Hintergrund ist, dass ich mir so das Kurzzeitkennzeichen sparen könnte. Ummelden kann ich den Wagen ja ohne TÜV-Bescheinigung nicht.
Will halt nicht, dass die Vorbesitzerin Ärger bekommt, wenn ich mit ihrem Wagen ohne TÜV "erwischt werde.
Zweite Frage wäre auch noch,
wie direkt der Weg sein muß, den ich zum TÜV nehme....
Viele Grüße
Jessica
Geschrieben von schröder am 21.10.09 um 09.53:
Hallo,
Rechtsanwälte anwesend?
Mit solchen sachen bin ich immer gaaaanz vorsichtig.
Das entscheidet im einzelfall immer der Richter
Wenn du ganz sicher sein willst rufe beim STVA oder Tüv an.
Da ändert sich ja schonmal das eine oder andere.
Geschrieben von kadettblimo am 21.10.09 um 10.10:
das sicherste wäre natürlich auf einem Hänger. Aber da ja soooo viele Autofahrer auch einen entsprechenden Hänger haben, geht auch fahren. Wie sollst du denn sonst dort hinkommen. Und ich würde dann aber den DIREKTESTEN Weg nehmen, nicht erst noch bei der Stammkneipe vorbeischauen....
achso, am allersichersten für die Vorbesitzerin wäre es, wenn du mit nem Kurzzeitkennzeichen oder mit einer Werkstattnummer dorthin gehst. Die Versicherung muss zwar bei einem Schaden erstmal zahlen, aber wenn die das dann mit abgelaufenem TüV spitzkriegen, ist mal schnell Schicht im Schacht....
Geschrieben von billschroeder am 21.10.09 um 10.18:
Hallo
Wenn du erwischt wirst ,wird dein Kundenkonto in Flensburg belastet .Und dein Fahrzeug kostet Tüv - Gebühren ,2007-2009 ,2009-2011 , also zweimal .
Also Abmelden ,Rotes Kennzeichen , Tüvabnahme , Anmelden
odermitderangstlebenerwischtzuwerden
Geschrieben von Bommel am 21.10.09 um 10.43:
Also zum tüf brauchst erst mal schilder damit da hinkommst. ohne ist nich.
Aber wenn dein auto anmelden willst kannst auf die zulassungsstelle ohne schilder fahren brauchst halt nur eine nummer von der versicherung.
Das wars schon

viel Glück
Geschrieben von Jessica1979 am 21.10.09 um 11.08:
Ja, wird wohl das Beste sein. Soll die Vorbesitzerin das Fahrzeug mal schön abmelden, dann kann es keinen Ärger geben. Ich besorg mir dann ein Kurzzeitkennzeichen und melde ihn nach bestandnem TÜV ganz nomal auf mich an.....
Geschrieben von Jessica1979 am 21.10.09 um 11.09:
@ Bommel:
Schilder hat er ja. Und zwar noch die schönen alten von der EZ 1972. Ist seitdem in einer Hand

!
Geschrieben von STBT78 am 21.10.09 um 11.54:
Also wenn er die ersten Kennzeichen noch hat, dann würde ich den Wagen nicht abmelden lassen- vorausgesetzt du meldest ihn im selben Landkreis an. Dann besteht evtl. noch die Möglichkeit das Kennzeichen zu übernehmen....
Ergo, würde ich mir nen Hänger besorgen, oder die 5-Tageskennzeichen über die Originalkennzeichen drübermachen.....
Geschrieben von gt-oldie am 21.10.09 um 12.30:
warum denn alles so kompliziert machen. auch wenn das auto schon lange keinen tüv mehr hat, es aber angemeldet ist kann man damit auf dem direkten weg zum tüv fahren. bei einer kontrolle passiert da gar nichts, da auf dem weg zum tüv.
das geld für ein kurzkennzeichen kann man sich sparen.
aber jeder so wie er will.
gruß dieter
Geschrieben von trausti am 21.10.09 um 12.40:
Hallo,
sinnvoll ist es sicherlich , vorher einen Termin beim TÜV auszumachen. das verbessert die Glaubwürdigkeit bei einer Kontrolle erheblich.
(Bei uns kann man immer noch ohne Termin hinfahren und wird meist schnell bis sehr schnell bedient :klatsch

)
Grüße Christian
Geschrieben von Jessica1979 am 21.10.09 um 14.44:
@gt-oldie & trausti
Genau das meinte ich. Und das mit dem Termin hört sich sinnvoll an.
Danke

.
Geschrieben von SalaMonika am 21.10.09 um 15.20:
Ich wüßte nur, dass man mit einer Deckungskarte zur Zulassungsstelle fahren darf, wenn die alten Kennzeichen noch drauf, aber abgemeldet sind.
In Frankfurt ist ja praktischerweise der TÜV direkt neben der Zulassungsstelle.
Ich würde das Risiko nicht eingehen, mit so lange abgelaufener HU rumzufahren. Es könnten ja technische Mängel bestehen und wenn's kracht könnt's teuer werden.
Geschrieben von jambo am 21.10.09 um 16.57:
hmm genau wie ist denn der technische Zustand?
Bekommt er ohne Probleme TÜV?
Wenn ja zur NÄCHSTGELEGENEN Prüfstelle hinfahren
und dann halt zweimal zahlen
Geschrieben von örni am 21.10.09 um 17.41:
zur Prüfstelle und zum strssenverkehrsamt darfst du eigendlich immer fahren.
Am besten ist es imme rsolche Fahrten mit der Versicherung und gebgebenenfalls mit dem strassenverkehrsamt abzuklären.
Solltest du jetzt wirklich in eine Kontrolle geraten kannst du die grunweissen an die endsprechenden Sachbearbeiter verwiesen.
grüße Björn
Geschrieben von hbethge am 21.10.09 um 18.35:
Die Verpflichtung sein Fz zur HU vorzuführen ist eine Halterverpflichtung. Geregelt im § § 29 StVZO. Fährt jemand mit dem Fz., der nicht Halter ist, wird die Owi- Anzeige gegen den Halter und nicht gegen den Fahrer geschrieben. (Außer dieser besitzt nach Komentierung nach Hentschel Haltereigenschaften). Bis 4 Wochen Überziehung ist nicht bußgelbewährt. Darüber kostet es Geld, wenn das Fz. im öVR. bewegt oder abgestellt wird (Wurde bereits diskutiert). Fahrten die zur Erlangung der Zulassung stehen, wären ohne Tüv Ok. Diese Fz. ist aber nach § 3 FZV bereits zugelassen und der Halter ist seinen Pflichten Nach 29 StVZO nicht nachgekommen. Wirst du nun mit diesem Fz. angehalten, wird eine Bußgeldanzeige mit Punkten gegen den Halter geschrieben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem Fz., welches länger als 8 Monate keine HU bekommen hat von einer Verkehrsunsicherheit auszugehen ist, was weitere Maßnahmen wie Entziehung der Zulassung durch StVA zur Folge haben könnte.
Geschrieben von Kadett-B-Caravan am 21.10.09 um 19.32:
Hallo zusammen,
hatte bei meinem abgemeldeten Kadett-B ein ähnliches Problem. Kein Tüv, keine Au und keine Zulassung.
Hab deshalb beim Tüv angerufen, dort wurde mir gesagt, daß es ein Irrtum sei, daß man mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug ohne HU und AU zum Tüv, oder in die Werkstadt seines Vertrauens fährt.
Lösung des Problems: Bei der KFz-Versicherung angerufen mir eine PIN-Nummer geben lassen, mit der Pin, den Fahrzeugpapieren und den Kennzeichen zur Zulassungsstelle, dort einen sog. "Vorfahrtschein" ausstellen lassen. Der kostet zwar was, jedoch wird das bei der späteren Anmeldung verrechnet und gilt 3 oder 5 Tage und vorallem man hat keine Probleme wenn man auf dem Weg zur Werkstadt oder zum Tüv kontrolliert wird.
Weiterer Vorteil, die Kurzzeitkennzeichen kosten Versicherungsbeitrag und Gebühren.
Geschrieben von hbethge am 22.10.09 um 10.54:
Vorsicht, hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen. Einmal die Hu nach 29 StVZO zur Erlangung der Zulassung nach 23 FZV und das Versäumiss der Halterpflicht zur Vorführung eines KFZ zur HU. Die Fahrt zur Erlangung einer Zulassung darf ohne Tüv erfolgen (abgemeldet). Die Fahrt wie im Ursprungssachverhalt (Fz. ist angemeldet) nicht. Es gibt möglichkeiten hier Straffrei auszugegehn. Diese möchte ich jedoch nicht im Forum diskutieren, sondern bitte den Betroffen sich per PN an mich zu wenden.
Geschrieben von billschroeder am 22.10.09 um 11.33:
Zitat: |
Original von hbethge
Vorsicht, hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen. Einmal die Hu nach 29 StVZO zur Erlangung der Zulassung nach 23 FZV und das Versäumiss der Halterpflicht zur Vorführung eines KFZ zur HU. Die Fahrt zur Erlangung einer Zulassung darf ohne Tüv erfolgen (abgemeldet). Die Fahrt wie im Ursprungssachverhalt (Fz. ist angemeldet) nicht. Es gibt möglichkeiten hier Straffrei auszugegehn. Diese möchte ich jedoch nicht im Forum diskutieren, sondern bitte den Betroffen sich per PN an mich zu wenden. |
Also deine Aussagen finde ich äusserst grenzwertig , und ich bin der Meinung man sollte hier keinen zur "Straftat" führen .
Fakt ist , wenn das Fahrzeug angemeldet ist ,und seit 2007 keine HU nach $29 StVZO hat , ist das Bestand einer Straftat . Und solche Sprüche "bin gerade auf dem Weg zum Tüv , muss keine Behörde glauben schenken .
gruß bill
Geschrieben von hbethge am 22.10.09 um 15.08:
RE: "Freifahrt" zum TÜV???
Grenzwertig ist richtig, aber das Problem liegt in der Einführung der FZV im Jahre 2007. Da das Bundesverkehrsministerium, welches nach §6 StVG zuständig für das Gesetzgebungsverfahren war, solche und andere Probleme nicht berücksichtigt hat. Da ich nicht unwesentlich in beratenden Funktion tätig war, denke ich mir ein Urteil erlauben zu können. Trotz der vielen Meinungen, welche hier gepostet wurden, würde den Halter bei Feststellung des Führens im ÖVR die volle Härte treffen. Es gibt keine Außnahme. Es handelt sich jedoch um Owi, nicht um eine Straftat. In vorheriger Absprache mit der zuständigen Polizei wäre im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit die Ausfertigung einer Mängelkarte möglich. Bei einer Kontrolle könnte diese vorgezeigt werden so dass Owirechtliche maßnahmen entfallen würden. Dies liegt jedoch im Ermessen der Polizei und würde in Folge an die Verkehrsbehörde gemeldet, welche dann bei Nichtbestehen der Hu die Entziehng der Zulassung prüfen würde.
Geschrieben von 68er am 22.10.09 um 22.35:
Zitat: |
Fakt ist , wenn das Fahrzeug angemeldet ist ,und seit 2007 keine HU nach $29 StVZO hat , ist das Bestand einer Straftat . Und solche Sprüche "bin gerade auf dem Weg zum Tüv , muss keine Behörde glauben schenken .
gruß bill |
also ich würde einen Termin bei der nächstgelegenen Prüfstelle ausmachen und dann dorthin fahren, auch wenn die HU 2007 abgelaufen ist. Hab ich mit meinem Anhänger genauso gemacht.
ich seh da kein Problem.
68er
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